Der
Schutz der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung
als Domain-Name durch Privatpersonen
Die
weit verbreitete, aber falsche Vorstellung, das Internet sei ein rechtsfreier
Raum, hat einige Internetkundige dazu veranlaßt, die Kennzeichen
großer Unternehmen für sich zu registrieren und sie den
Kennzeicheninhabern später zum "Kauf" anzubieten (Domain-Grabbing, siehe
7.2.2.3
Kennzeichenmäßiger
Gebrauch
).
In
solchen Fällen wird das Heranziehen zeichenrechtlicher und
wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen regelmäßig scheitern.
Selbst wenn im Hinblick auf die Erwerbsabsicht des Domain-Inhabers in den
Fällen des Domain-Grabbing ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
bejaht würde, wird es im Regelfall an einer Verwechslungsgefahr bzw. am
Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses fehlen.
Als
Auffangtatbestand kommt der Namensschutz des § 43 ABGB in Betracht. Siehe
dazu sogleich.
Bettinger[912]
greift diesbezüglich eine Spezial-Fallkonstellation auf: “Schwierig
wird der Nachweis rechtswidrigen Handelns dagegen in Fällen der
Gleichnamigkeit. Selbst wenn das Interesse eines Unternehmens, seine
Unternehmensbezeichnung als Domain-Name zu registrieren, höher zu
veranschlagen wäre als das Interesse einer Privatperson, unter einem
eigenen Domain-Namen im Internet in Erscheinung zu treten, wird diese Wertung
nur schwer juristisch begründet werden können. Der Konflikt ist
letztlich die Folge des bestehenden Domain-Name-Systems, das auch zwischen
Privatpersonen und Unternehmen nur eine identische Domain-Registrierung
zuläßt.”
Das
Oberlandesgericht Hamm
[913]
hatte bereits solch eine Interessenskollission zu entscheiden. Herr Krupp
betreibt eine Online-Agentur und hat seit 1995 die Domain-Adresse
“krupp.de” im Internet registriert. Die Klägerin, die Krupp AG
Hoesch-Krupp, ist weltweit in den Geschäftsfeldern Stahl, Maschinenbau,
Anlagenbau und anderen tätig. Dabei habe sich die Bezeichnung "Krupp" als
Firmenschlagwort allgemein durchgesetzt. Außerdem ist diese Bezeichnung
auch als Marke für sie geschützt.
Der
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten, die
Domain-Adresse "krupp.de" für sich zu nutzen, folgt aus § 12 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Namensberechtigte von dem, der seine Interessen
an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Benutzung des
gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und
Unterlassung der Namensführung für die Zukunft verlangen. Durch
§ 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern
alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und
Firmenschlagworte wie hier die Bezeichnung "Krupp" als schlagwortartige
Kurzbezeichnung für das Unternehmen der Klägerin.
Nachdem
das Gericht die Kennzeichnungsfunktion der Domainnamen unterstrichen hat, wird
betont, daß das Firmenschlagwort "Krupp" der Klägerin aufgrund
seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr,
sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt ist. Diese
überragende Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung "Krupp"
für das Unternehmen der Klägerin kann der Senat aus eigener Sachkunde
feststellen. Denn sie gehört zum allgemeinen Wissensschatz.
[914]
Diese überragende Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes "Krupp" gibt
der Klägerin prinzipiell das Recht, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft
ihres Namens daneben keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu
müssen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er selbst
mit bürgerlichem Familiennamen "Krupp" heißt. Diese gegebene
Namensgleichheit läßt die Wahl der Domain-Adresse aber noch nicht
als befugt erscheinen, was den Schutzanspruch der Klägerin aus § 12
BGB ausschließen würde. Auch der Gesichtspunkt der Priorität
bei der Wahl der Domain-Adresse gibt dem Beklagten nicht das bessere
Namensrecht gegenüber der Klägerin. Denn der Grundsatz der
Priorität entscheidet nur bei der grundsätzlichen Namenswahl. Wann
und wo und in welchem Medium später mit dem gewählten Namen
aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des Namensrechtes
bedeutungslos. Die Klägerin, der unstreitig der bessere Zeitrang an ihrem
Firmanschlagwort "Krupp" zukommt, weil sie damit, wie allgemein bekannt, schon
vor Vorkriegszeiten Verkehrsgeltung hatte, hat daher den Wettlauf mit dem
Beklagten um die Domain-Adresse nicht deshalb verloren, weil sich der Beklagte
die umstrittene Domain-Adresse "krupp.de" zuerst hat registrieren lassen. Wie
sonst auch im Fall der Gleichnamigkeit bietet auch hier allein der Grundsatz
der Priorität keine interessengerechte Lösung. Vielmehr lassen sich
auch die Probleme kollidierender Domain-Adressen nur unter Rückgriff auf
das Recht der Gleichnamigen interessengerecht lösen. Angesichts der
dargelegten Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes der Klägerin und der
grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Abstandswahrung als
Prioritätsjüngerem rechtfertigt es das Interesse des Beklagten,
seinen eigenen Namen als Domain-Adresse zu führen, jedenfalls hier nicht,
diesen Namen in identischer Form mit dem Firmenschlagwort der Klägerin zu
verwenden.
Derartige
Kollisionen könnten leicht vermieden werden, wenn für Privatpersonen
und Unternehmen verschiedene Top-Level-Domains eingeführt würden; zu
Vorschlägen zur Änderung des Domain-Name-Systems s. unten Abschnitt
7.2.13.1.1Schaffung
neuer Top Level Domains
[912]
Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, GRUR Int 5/1997, S. 402, im Internet
unter http://www.nic.de/rechte/bettinger.html
[913]
Urteil vom 13.Januar 1998, 4 U 135/97 OLG Hamm, im Internet unter
http://www.netlaw.de/urteile/olgha_1.htm
[914]
vgl. Dtv-Lexikon Bd. 11 Stichwort "Krupp"; Brockhaus Enzyklopädie 17.
Aufl. 1970 Stichwort: "Krupp, Friedr. K."; Meyers Enzyklopädisches Lexikon
9. Aufl. 1975 Stichwort:"Krupp-Konzern"