Vervielfältigungsrecht
und Verbreitungsrecht (körperliche Werkverwertung)
Das
Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht sind zwei unterschiedliche
Rechte. Vervielfältigungen können ohne nachfolgende Verbreitung
erfolgen. Ebenso setzt die Verbreitung eines Werkstücks von einem dazu
Berechtigten nicht notwendiger Weise voraus, daß beim Berechtigten auch
eine Vervielfältigung stattgefunden hat. Das Verbreitungsrecht bietet also
eine Ergänzung zum Vervielfältigungsrecht.
[707] Für
jede Verbreitung von Vervielfältigungsstücken eines Werkes wird die
Einwilligung des Urhebers des Werkes bzw. des Inhabers eines verwandten Rechts
vorausgesetzt. Fraglich ist allerdings, ob dieses Verbreitungsrecht auch auf
unkörperliche Vorgänge angewandt werden kann. Die herrschende
deutsche Meinung lehnt dies ab.
[708]
Zu
diesem Thema ist in Österreich erst eine höchstgerichtliche
Entscheidung ergangen.
[709]
Es handelt sich hierbei um die Ablehnung einer ao Revision
[710],
die unter dem Namen “APA-Bildfunkentscheidung” bekannt wurde. Der
sehr kurze Langtext der Entscheidung kann hier im Wortlaut wiedergegeben werden:
“Anders
als in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 136 - "Null-Nummer" II zugrunde
liegenden Fall hat hier der Angestellte der Beklagten das von ihm aus der
"Neuen Kronen Zeitung" abfotografierte Lichtbild über das Bildfunknetz der
APA weitergegeben. Damit hat er aber das Lichtbild nicht nur der Beklagten,
sondern allen Nutzern dieses Bildfunknetzes - darunter allen
österreichischen Zeitungen und dem ORF - zugänglich gemacht, bei
denen es gleichzeitig ausgedruckt wurde. In einem solchen Vorgang liegt aber
nicht nur eine (neuerliche) Vervielfältigung des Lichtbildes sondern auch
dessen Verbreitung im Sinne der §§ 16, 74 Abs 1 UrhG (Walter,
Kommentare zum Urheberrecht, MR 1990, 162
[711];
ÖBl 1967, 44). Daß der dem Lichtbild beigesetzte "Sperrvermerk"
("Achtung! Nur für 'täglich Alles' - Linz") an der bereits
vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern vermag, ergibt sich schon
zwingend aus den logischen Denkgesetzen, konnte doch dadurch keineswegs die
Kenntnisnahme des Lichtbildes durch die Nutzer des Bildfunknetzes verhindert
werden.”
Daraus
extrahiert der OGH zwei amtliche Leitsätze
[712]: “1.
Wird ein Lichtbild über das Bildfunknetz einer Presseagentur an
österreichische Zeitungen und den ORF übermittelt, wobei ein
(gleichzeitiger) Ausdruck bei den Empfängern erfolgt, ist hierin eine
(neuerliche) Vervielfältigung und Verbreitung zu erblicken.
2.
Wurde das Lichtbild mit einem "Sperrvermerk" versehen, wonach es nur für
eine bestimmt bezeichnete Redaktion einer bestimmten Zeitung bestimmt war,
ändert dies nichts an der vollendeten Verbreitung an die
Öffentlichkeit.”
Der
OGH begründet seine Meinung bezüglich der Verbreitung mit 2
Verweisen. Was den Verweis auf Walters Ausführungen betrifft, ist
lediglich die Faxproblematik einschlägig, die oben schon behandelt wurde.
Dittrich
[713]
geht dem zweiten Verweis in der Entscheidung des OGH (ÖBl 1967, 44) auf
den Grund und relativiert damit den Sachverhalt, da in dieser Entscheidung
Lichtbilder “teils mit Bildfunk, teils mit der Post” versandt
wurden. Dittrich weiter: “Nun genügt zu einem Eingriff in das
Verbreitungsrecht die Versendung durch die Post. Daß auch die Versendung
durch Bildfunk genannt ist, kann durchaus auch eine Schlampigkeit in der
Begründung sein und muß nicht auch den Schuldspruch mittragen.
Insofern überzeugt dieser Verweis nicht.”
Wie
schon erwähnt ist die Meinung der österreichischen Literatur nicht
einheitlich. Röttinger meint, daß sich das Verbreitungsrecht nur auf
die körperlichen Festlegungen des Werkes, also auf die Werkstücke
bezieht.
[714]
Immaterielles Eigentum wie das Werk selbst, wird durch das Verbreitungsrecht
nicht erfaßt. Zum gleichen Ergebnis kommt Dittrich, der feststellt,
daß sich das Verbreitungsrecht nur auf Werkstücke bezieht.
Anderer
Meinung ist Zanger
[715]
und, wie erwähnt, Walter
[716].
Walter argumentiert, daß “der Unterschied zu dieser klassischen
Werkverwertung in körperlicher Form nur darin liegt, daß durch die
neuen technischen Gegebenheiten die Vervielfältigung nicht im vorhinein,
sondern in einem Zug mit der Verbreitung erfolgt.”
[717]
Diese Argumentation hat einiges für sich. Sie ist allerdings zu allgemein
gehalten, da wie oben gezeigt nicht jeder Abruf automatisch zu einer
Vervielfältigung führt und bezüglich der Verbreitung
inkonsequent, da es keine unkörperliche Verbreitung gibt. Walter zeigt
hier eine weitere Facette der Problematik der neuen Medienverbreitung auf. So
wird in der Tat bei den meisten WWW-“Surfern” eine
Vervielfältigung der Daten im Cache
[718]
vorgenommen. Dies allerdings ohne ihr Wissen und Wollen. Daß der
unmittelbare Täter der Urheberrechtsverletzung gemäß § 86
Abs 1 verschuldensunabhängig auf angemessenes Entgelt in Anspruch genommen
werden kann, war bei den “alten Medien” selbstverständlich.
[719]
Die Vervielfältigung und Verbreitung passierte ja nie fahrlässig. Wer
kopiert schon unabsichtlich ein Buch ? Vielmehr bestand der
verschuldensunabhängige Anspruch deshalb, um dem Urheber auch dann zu
seinem Recht zu verhelfen, wenn das Bestehen des Schutzes aus welchen
Gründen auch immer dem Täter nicht erkennbar war. Müßte
der Urheber bei jeder Urheberrechtsverletzung (abgesehen von Schadenersatz und
Herausgabe des Gewinns gem. § 87 UrhG) ein Verschulden des Verletzers
beweisen, würde sich das Urheberrecht ad absurdum führen. Ein
weiterer Grund: Der Träger des verletzten Immaterialgutes soll nicht durch
Zwischenschalten eines “gutgläubigen Erwerbers” an der
Rechtsverfolgung gehindert werden.
[720] Bei
den neuen Medien hingegen weiß der Benutzer meist erst dann, daß es
sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, sobald er das Werk
mit Urheberrechtsvermerk sieht. Die Vervielfältigung ist dann aber bereits
abgeschlossen und er hat die Urheberrechtsverletzung schon begangen. Die Katze
beißt sich hier also in den Schwanz. Interessiere ich mich für ein
Werk und will näheres dazu herausfinden, habe ich die
Urheberrechtsverletzung schon begangen.
Es
handelt sich hierbei um technisch bedingte Kopien, die integraler Bestandteil
des Vorgangs des “Internet-Surfens” bzw. Betrachten von Inhalten am
WWW sind. Für solche technisch bedingten Kopien sieht der Entwurf der EU
Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der
Informationsgesellschaft
[721]
in Artikel 5 eine Ausnahme aus dem ausschließlichen
Vervielfältigungsrecht der Urheber vor, die die Mitgliedsstaaten bei
Annahme verpflichtend umszusetzen haben.
Der
OGH
[722]
fordert zwar neuerdings für das Vorliegen eines Eingriffs in
Verwertungsrechte eine adäquate Veranlassung, ob dies aber eine
Aufweichung des verschuldensunabhängigen Entgeltanspruchs der Berechtigten
nach § 86 UrhG darstellt bleibt abzuwarten. Für den Konsumenten
bringt die Einordnung der digitalen Werkvermittlung unter das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eine andauernde Gefahr der
Gesetzesverletzung.
Ein
weiteres Problem der Annahme des Verwertungsrechts der Verbreitung ist der
Erschöpfungsgrundsatz.
Exkurs:
Der Erschöpfungsgrundsatz
Das
Problem stellt sich wie folgt: Das Verbreitungsrecht an einzelnen
Werkstücken kann als erschöpft betrachtet werden, sobald diese mit
Einwilligung des für das Inland Berechtigten im Inland oder Ausland durch
Übertragung des Eigentums am Werkstück in Verkehr gebracht worden sind.
[723]
Dittrich
erklärt die Funktion des Erschöpfungsgrundsatzes: “Die
Erschöpfung des Verbreitungsrechts hat die Funktion, den
Interessenkonflikt zwischen dem Sacheigentümer und dem Inhaber des
Urheberrechts eines Werkes, das im Sacheigentum als einem Werkstück
verkörpert ist, zu regeln. Schon deshalb scheidet mE sowohl eine
unmittelbare als auch eine analoge Anwendung der Regelung des
Verbreitungsrechts auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt
[724]
aus.”
[725] Im
Internet würde das bedeuten, daß bei der ersten
Veröffentlichung des Werkes z.B. auf der Homepage eines dazu berechtigten
Unternehmens, der Urheber kein Recht mehr hat, die Veröffentlichung auf
anderen öffentlich zugänglichen Computerspeicherplätzen zu
verhindern. Er wäre lediglich auf einen Vergütungsanspruch zu
verweisen.
In
der EU besteht allerdings weitgehende Übereinstimmung, daß
Rechtserschöpfung im Fall der Erbringung von geschützten Werken
Online nicht eintritt, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Da diese
Dienstleistungen im Prinzip unendlich oft wiederholt werden können, soll
der Erschöpfungsgrundsatz nicht zur Anwendung kommen. Auch ist eine
übergroße Zahl interessierter Kreise in der EU ist der Meinung,
daß eine etwaige europäische Regelung deutlich aussprechen soll,
daß das auf die Erbringung von Online-Diensten anwendbare Recht nicht
erschöpft werden kann.
Noch
einmal zu betonen ist, daß dieses juristische Problem nur entsteht, wenn
man der Werkvermittlungsart der “Verbreitung” nahetritt.
[726] In
Deutschland
gibt es ähnliche Diskussionen. Zwar hat die deutsche Rechtswissenschaft
etwas andere Probleme
[727]
bei der Einordnung unter eine der 2 Verwertungsrechte, im Ergebnis steht man
vor dem gleichen Problem: Das Bereithalten von Material über
Online-Dienste ist weder als Verbreitung noch als öffentliche Wiedergabe
anzusehen.
[728]
Nach Hoeren liegt ein planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie
geschlossen werden muß. Die herrschende deutsche Meinung bejaht eine
Analogie zu den Vorschriften über die öffentliche Wiedergabe.
[729]
“Elektronische Abrufdienste sind tatsächlich in der Intensität
ihrer Werkverwertung durchaus mit herkömmlichen Rundfunksendungen oder
Kabelverteildiensten vergleichbar. In allen Fällen werden die Werke einer
großen, tendenziell unbeschränkten Zahl von Nutzern zugänglich
gemacht. Im übrigen kann auf die (deutsche, Anm. des Autors)
Rechtsprechung zum Bildschirmtext hingewiesen werden, wo der elektronische
Abruf von Texten als öffentliche Wiedergabe qualifiziert worden ist.”
Hoeren
geht aber noch weiter und weist darauf hin, daß mit der Digitalisierung
die Grenzen zwischen körperlicher und unkörperlicher Nutzung immer
mehr verschwimmen. So können innerhalb von Sekunden Bilder eingescannt,
über das Internet unkörperlich übertragen, und beim
Empfänger wieder ausgedruckt werden. Er schlägt deshalb zur
Qualifizierung ein neues Kriterium vor: Der
objektivierte
Wille des Anbieters
soll entscheidend sein. Liegt in seinem Angebot primär die Aufforderung
zum Eigentums- oder Besitzerwerb des Werkstücks, so soll es sich um eine
Verbreitungshandlung handeln. Umgekehrt handelt es sich um öffentliche
Wiedergabe, wenn mit dem Anbieten zum Abruf nach den näheren
Umständen nicht der Erwerb von Vervielfältigungsstücken
verbunden sein soll.
[730]
Es kommt folglich darauf an, ob die Möglichkeit, Informationen zum
dauernden Gebrauch zu speichern, aus der Sicht des objektiven Betrachters
Hauptzweck des Online-Dienstes ist.
Hoeren
erkennt aber auch weiter, daß die Diskussion um das
“Internet” zu global geführt wird und stellt statt dessen auf
die einzelnen Dienste ab.
Dies
soll in der vorliegenden Arbeit auch geschehen.
[707]
Röttinger, Der Urheberrechtsschutz von Computersoftware in
Österreich, ÖJZ 1990, 33
[708]
So Hoeren, Überlegungen zur urheberrechtlichen Qualifizierung des
elektronischen Abrufs, CR 9/1996 , 518, mwN
[709]
OGH 4. 10. 1994, 4 Ob 1091/94, abgedruckt in MR 1995, 143
[710]
So Dittrich in, Unkörperliche Verbreitung? Eine Kritik der
APA-Entscheidung, ecolex 1997, 367
[711]
gemeint ist: Werkverwertung in körperlicher Form (Teil II),
Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, (Serie: “Kommentare zum
Urheberrecht), Walter, MR 1990, S. 162; Anmerkung des Autors
[712]
OGH 4.10.1994, 4 Ob 1091/94, abgedruckt in MR 1995, 143
[713]
in Dittrich, Unkörperliche Verbreitung? Eine Kritik der APA-Entscheidung,
ecolex 1997, 367
[714]
Röttinger, Der Urheberrechtsschutz von Computersoftware in
Österreich, ÖJZ 1990, 33
[715]
Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, Wien, Orac
1996, S. 91. “Die Einspeicherung ins Netz ist aber auch zugleich (neben
der Vervilefältigung, Anm. des Autors) eine Verbreitungshandlung.
[716]
Ob Walter generell diese andere Meinung vertritt, ist nicht ganz klar. In
seiner neueren Glossierung zur Entscheidung OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 2093/96,
abgedruckt in MR 1996, 188 meint er unter Punkt 4: “Denn das
Verbreitungsrecht knüpft an einzelne, körperliche
Vervielfältigungsstücke an.” Daß bei der Werkvermittlung
via Internet eben diese Werkvermittlung unkörperlich erfolgt, ist
unbestritten.
[717]
Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung, MR 4/95, 126
[718]
Cache bezeichnet in diesem Zusammenhang den Zwischenspeicher in den jeder
Webbrowser die soeben vom Internet geladenen Daten ablegt, um bei einem
etwaigen Zugriff auf die zuletzt geladenen Webseite diese sofort wiedergeben zu
können. Jeder Cache wird durch einen Automaten betreut, der ohne
Rücksicht auf Inhalt ders Speichers nur anhand formaler Qualitäten
wie Alter und Zugriffshäufigkeit in der Vergangenheit entscheidet, ob ein
Speicherinhalt entfernt und durch einen neuen verdrängt wird oder nicht.
Bei jedem üblichen Cache ist anzunehmen, daß ein Inhalt nur eine
gewisse Zeit im Speicher verbleibt und irgendwann verdrängt wird. Die
Verweilzeit ist vom Cache-Algorithmus (o.a. Automaten) und von der
Größe des Cache-Speichers abhängig.
[719]
Haller, Die Haftung von Internet-Providern, S 105
[720]
Dillenz, Der Good-News-Mann als Urheberrechtsverletzer?, ecolex 1991, S. 543
[722]
OGH 12.1.1993, 4 Ob 88/92, abgedruckt in ÖBl 1993, S. 186
[723]
Kucsko, Urheberrecht, S 33, mwN
[724]
gemeint ist die APA-Bildfunk-Entscheidung, Anm des Autors
[725]
Dittrich, Unkörperliche Verbreitung? Eine Kritik der APA-Entscheidung,
ecolex 1997, 367ff
[726]
Blocher, Die Rechtsstellung des Software-Anwenders nach österreichischem
und deutschem Urheberrecht, EDVuR 1994, S 5. Blocher betont, daß sich das
Erschöpfungsprinzip nicht auf die Vervielfältigung sondern nur auf
die Verbreitung bezieht.
[727]
§ 15 dUrhG gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein
Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Das
deutsche Gesetz zählt allerdings die Verwertungsarten nur taxativ auf,
sodaß dem Urheber auf jeden Fall ein Anspruch zukommt, egal ob die
Verwertung unter eine der genannten Verwertungsarten subsummierbar ist oder
nicht. Im Gegensatz dazu legt § 14 des österreichischen UrhG die
Verwertungsarten abschließend fest, sodaß die Subsumtion von
entscheidender Bedeutung ist.
Ein
weitere Unterschied ergibt sich aus dem Öffentlichkeitsbegriff: Eine
Wiedergabe des Werks ist nur öffentlich, wenn sie gleichzeitig seine
Mehrzahl von Personen erreichen soll. Im Gegensatz dazu vertritt der OGH seit
den Entscheidungen “Hotel-Video” und “Sex-Shop” einen
weitergehenden Öffentlichkeitsbegriff. Siehe dazu unter
6.5.1.1
Sendung
oder
öffentliche Wiedergabe?
[728]
Hoeren, Überlegung zur urheberrechtlichen Einordnung, CR 9/1996, 518
[729]
Hoeren, Überlegung zur urheberrechtlichen Einordnung, CR 9/1996, 518
[730]
Hoeren, Überlegung zur urheberrechtlichen Einordnung, CR 9/1996, 519